Detailansicht Urteil
Sonderumlage kann bei Zahlungsengpass auch für abgelaufenes Wirtschaftsjahr beschlossen werden; § 28 WEG
AG Bottrop, AZ: 20 C 2/21, 16.07.2021
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
Ähnliche Urteile
- Wie bestimmt muss ein Beschluss über die Genehmigung einer baulichen Veränderung sein?
- Zur Beschlussersetzung einer Instandsetzungsmaßnahme und zur Verpflichtung der Durchführung - Auftragsvergabe an Handwerker durch GdWE ist eine unvertretbare Handlung
- Wann beginnt eine gerichtliche Verwalterbestellung? - Darf ein Verwalter nach Ablauf seiner Bestellung eine Versammlung einberufen? - Kann ein Verwalter auch rückwirkend bestellt werden?
- Beschlussfassung über Gesamtabrechnug führt zur Teinichtigkeit; §§ 28 WEG, 139 BGB
- Eigentümer steht vor verschlossenem Versammlungsraum - alle Beschlüsse sind ungültig
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Eigentümerversammlung Verkehrsunfall Sondereigentum Anfechtungsklage Arzthaftung Einstimmigkeit Abmahnung Nachbarrecht Gegenabmahnung Jahresabrechnung Wohnungseigentümer Kurioses Wurzeln Treppenlift Makler Teilungserklärung Protokoll Tierhaltung Miete Wirtschaftsplan Organisationsbeschluss Kündigung Verwalter Eigenbedarfskündigung Garage Verwaltungsbeirat Schimmel Abschleppen Veränderung Gemeinschaftseigentum Mietminderung Beschluss Beirat Nutzungsentschädigung Telefonwerbung
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
An der Rechtsauffassung des AG Bottrop stößt die Doppelbelastung ein wenig auf, wenn Kosten, die mit einer Sonderumlage ausgeglichen werden sollen, mit der Jahresabrechnung erneut belastet werden dürfen, weil die Sonderumlage nicht zweckgebunden sei. Letztlich ist die Sonderumlage nicht anderes, als die Ergänzung eines nicht kostendeckenden Wirtschaftsplanes, welcher in der Jahresabrechnung im Wege der Sollvorauszahlung zu berücksichtigen ist und Zahlungsverpflichtungen nur noch in Höhe der Abrechnungsspitze begründen kann.
Die Entscheidung des AG Bottrop wurde inzwischen vom LG Dortmund (1 S 153/21) aufgehoben.