Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Sonderumlage kann bei Zahlungsengpass auch für abgelaufenes Wirtschaftsjahr beschlossen werden; § 28 WEG
AG Bottrop, AZ: 20 C 2/21, 16.07.2021
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Eine Sonderumlage, die für ein rückwirkendes Wirtschaftsjahr beschlossen wird, begründet eine Zahlungspflicht, wenn dieser Beschluss bestandskräftig geworden ist.

Die anteilige Umlage der Kosten in der Jahresabrechnung hat keine Tilgungswirkung bezogen auf die beschlossene Sonderumlage, weil diese nicht zweckgebunden ist.

Auch wenn zur Begründung einer Sonderumlage Verbindlichkeiten genannt werden, dient das lediglich der Bestimmung der Höhe der Sonderumlage ohne Zweckbindung in dem Sinne, dass die Umlage nur für die Begleichung dieser Verbindlichkeit benutzt werden darf.
Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen für abgelaufene Wirtschaftsjahre Sonderumlagen und Wirtschaftpläne rückwirkend beschlossen werden können, werden in der Rechtsprechung und Literatur zum Teil unterschiedlich beurteilt.

An der Rechtsauffassung des AG Bottrop stößt die Doppelbelastung ein wenig auf, wenn Kosten, die mit einer Sonderumlage ausgeglichen werden sollen, mit der Jahresabrechnung erneut belastet werden dürfen, weil die Sonderumlage nicht zweckgebunden sei. Letztlich ist die Sonderumlage nicht anderes, als die Ergänzung eines nicht kostendeckenden Wirtschaftsplanes, welcher in der Jahresabrechnung im Wege der Sollvorauszahlung zu berücksichtigen ist und Zahlungsverpflichtungen nur noch in Höhe der Abrechnungsspitze begründen kann.

Die Entscheidung des AG Bottrop wurde inzwischen vom LG Dortmund (1 S 153/21) aufgehoben.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop