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Einzelner Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft Vermögensbericht verlangen; § 28 Abs. 4 WEG
LG Dortmund, AZ: 1 S 172/21, 01.03.2022
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Wohnungseigentümergemeinschaft
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Interessanter war die Frage, ob auch ein Vermögensbericht für die Jahre 2019 und früher verlangt werden kann, wenn über diese Jahre noch keine Abrechnung erfolgt ist oder die Abrechnung erfolgreich angefochten wurde.
Auch wenn das neue WEG ohne Übergangsvorschriften sofort wiksam war, vertrat das LG Dortmund in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass ein Vermögensbericht erstmalig für das Jahr 2020 verlangt werden kann.
Leider hat die Kammer ihre Auffassung nicht näher erläutert, so dass unklar ist, ob ältere Abrechnungsjahre noch nach altem Recht abgerechnet werden müssen. Dies widerpricht allerdings dem Willen des Fesetzgebers. Vielleicht hatte die Kammer das Problem auch einfach nur übersehen.