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Keine Beschlusskompetenz für die Genehmigung der Gesamtjahresabrechnung; § 28 Abs. 2 WEG n.F.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980a C 29/21 WEG, 25.02.2022
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Den Eigentümern fehlt die Beschlusskompetenz, die "Gesamt- und Einzelwohngeldabrechnung 2020" zu genehmigen und zu beschließen.

Nach Maßgabe der seit dem 01.12.2020 geltenden Fassung des § 28 Abs. 2 S. 1 WEG beschließen die Wohnungseigentümer nach Ablauf des Kalenderjahres über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse.

Entgegen früherer Rechtslage (§ 28 Abs. 3 und 5 WEG a.F.) hat der Gesetzgeber mit dem Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (BGBl. 12020, S. 2187) das für die Abrechnung erforderliche Zahlenwerk von der Beschlussfassung entkoppelt und zum Gegenstand einer Vorlagepflicht für die Verwaltung gemacht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Nichtigkeit Wohnungseigentümerversammlung Anfechtungsklage