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Zum Anspruch auf Abberrufung eines Verwalters und zur Unwirksamkeit eins Wirtschaftsplanes: §§ 27, 28 WEG
AG Konstanz, AZ: 4 C 436/19 WEG, 07.11.2019
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1. Im Zusammenspiel mit dem Wirtschaftsplan und der dortigen Regelung unter § 28 Abs. 1 Satz 2 WEG ergibt sich, dass für die Abrechnung die Einnahmen und Ausgaben darzustellen sind. Nach allgemeiner Meinung ist eine Abrechnung eine geordnete und übersichtliche, inhaltlich zutreffende Aufstellung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben für das betreffende Wirtschaftsjahr.

2. Sind in einem Wirtschaftsplan Reparaturkosten von einem nicht erklärten Anteil von 35% dargestellt, die in der Sache zu einer monatlichen Mehrbelastung des einzelnen Wohnungseigentümers von 19% führen, führt dies nicht dazu, dass der Wirtschaftsplan für ungültig erklärt wird, weil dies andernfalls mangels Grundlage für eine Zahlungspflicht zu einem wirtschaftlichen Notstand der WEG führen würde, sondern nur ein Anspruch auf Ergänzung oder Korrektur zur Folge hat. Im Rahmen der Gestaltungsklage hätte die Klägerin erreichen sollen, Positionen zu ergänzen bzw. den Reparaturbedarf zu reduzieren.

3. Ein einzelner Wohnungseigentümer hat einen Anspruch auf Abberufung eines Verwalters, wenn es dem Verwalter nicht gelingt, eine ordnungsgemäße Beschlusssammlung im Sinne von § 27 Abs. 7 WEG zu führen und Korrekturen durch entsprechende Urteile nicht berücksichtigt werden, § 24 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 WEG.

Auch in der besonderen Konstellation, dass gerichtlicherseits ein Verwalter aus seinem Amt entfernt wird, haben grundsätzlich bei der daraus dann folgenden Neuwahl des Verwalters mehrere Angebote, wohl mindestens drei, vorzuliegen.
Die Entscheidung des Amtsgerichts bzgl. eines Anspruches auf Abwahl eines Verwalters entspricht der allgemeinen Rechtsauffassung. Ein Verwalter, dessen Tätigkeit immer wieder neue Gerichtsverfahren verursacht, weil der Verwalter sich nicht an die Vorgaben gerichtlicher Entscheidungen hält, kann im Wege der Beschlussersetzung auch durch einen einzelnen Wohnungseigentümer "abberufen" werden.

Die Ausführungen zum Wirtschaftsplan sind dagegen nicht sehr überzeugend. Dem Amtsgericht mag noch zuzustimmen sein, dass der Wirtschaftsplan eine prognostische Aufstellung der künftigen voraussichtlichen Kosten darstellt. Auch trifft es zu, dass bei einer nicht der ordnungemäßen Verwaltung entsprechenden Kostenposition nicht der gesamte Wirtschaftsplan für ungültig zu erklären ist.

Jedoch hier auf die alleinige Möglichkeit der Beschlussersetzungsklage abzustellen, ist verfehlt und entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben, als das Gericht den Wirtschaftsplan auch nur in einer Kostenposition für ungültig erklären kann, ohne dass es einer Ersetzung dieser Kostenposition durch das gericht bedarf.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop