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Zum Stimmrechtsausschluss eines mit dem Verwalter gesellschaftlich verflochtenen Mehrheitseigentümers; § 25 Abs. 5 WEG
LG Hamburg, AZ: 318 S 31/21, 02.02.2022
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Ein Wohnungseigentümer ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bezüglichen Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegen ihn betrifft oder wenn er nach § 18 rechtskräftig verurteilt ist (§ 25 Abs. 5 WEG a.F.).

Zur Unterscheidung zwischen den Rechtsgeschäften, die § 25 Abs. 5 WEG a. F. unterfallen, von solchen, in denen es keine Rechtfertigung für einen Ausschluss des Stimmrechts gibt, ist danach zu differenzieren, ob der Schwerpunkt der Angelegenheit in der Verfolgung privater Sonderinteressen oder in der Wahrnehmung mitgliedschaftlicher Interessen liegt.

Allein eine wirtschaftliche Verbundenheit zwischen der Mehrheitseigentümerin und der Verwaltung über die Muttergesellschaft führt vorliegend zu keinem Stimmrechtsausschluss.

Ist der Inhalt des Beschlusses die sofortige Abberufung der Verwaltung und die außerordentliche Kündigung des Verwaltervertrags aus wichtigem Grund, kann die Verwaltung die Mehrheitseigentümerin wirksam vertreten, wenn die Mehrheitseigentümerin ihre Vollmacht im Außenverhältnis für die Verwaltung weisungsgebunden beschränkt hat.

Eine Ausnahme von dem Stimmrecht des zum Verwalter bestellten Wohnungseigentümers ist allerdings dann zu machen, wenn ein wichtiger Grund für seine Abberufung aus dem Verwalteramt und für eine (außerordentliche) Kündigung des Verwaltervertrages vorliegt.

Auch wenn ein wichtiger Grund für die Abberufung des Verwalters vorliegt, kann ein einzelner Wohnungseigentümer nicht zwingend die Abberufung des Verwalters nach § 21 Abs. 4 WEG a.F. verlangen. Vielmehr steht den Wohnungseigentümern für ihre Entscheidung ein Beurteilungsspielraum zu. Deshalb lässt sich ein Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Abberufung des Verwalters erst dann bejahen, wenn allein dessen Abberufung ordnungsmäßiger Verwaltung entspräche.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Mehrheotseigentümer Stimmrechtmajorisierung Abberufung fristlose Kündigung