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Anschlussflug erfordert kein vorheriges Einchecken des Fluggastes von mindestens 45 Minuten Art. 3 Abs. 2 Buchst. a, 9 FluggastrechteVO
BGH Karlsruhe, AZ: X ZR 128/11, 28.08.2012
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Wenn der Reisende einschließlich seinem Gepäck schon am Abflugort des Zubringerfluges auch für den Anschlussflug abgefertigt wird, setzt eine Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung auf dem Anschlussflug weder eine erneute Abfertigung am Umsteigeflughafen noch eine Ankunft 45 Minuten vor dem Abflug des Anschlussfluges voraus. Das Abfertigen der Fluggäste 45 Minuten vor der Abflugzeit soll es dem Luftfahrtunternehmen zunächst ermöglichen, festzustellen, welche Passagiere tatsächlich an dem Flug teilnehmen werden, so dass gebuchte Plätze für Passagiere, die gleichwohl nicht mitfliegen möchten oder können, gegebenenfalls anderen Passagieren auf der Warteliste zugeteilt werden können. Vor allem aber bezweckt die Abfertigungszeit gemäß Art. 3 Abs. 2 Buchst. a FluggastrechteVO, das Reisegepäck eines Passagiers so rechtzeitig in Empfang nehmen zu können, dass dieses nicht in einem anderen Flugzeug transportiert werden muss.

Diese mit der Abfertigungszeit verbundenen Zwecke sind für einen Anschlussflug erfüllt, wenn der Fluggast mit seinem Reisegepäck bereits vor dem Zubringerflug auch für den Anschlussflug abgefertigt wird, wobei es für den Streitfall nicht darauf ankommt, ob diese Form der Abfertigung im Belieben des Luftfahrtunternehmens steht oder es gegebenenfalls aufgrund der sich aus den Buchungen ergebenden Umsteigezeit gegenüber seinem Vertragspartner hier-zu vertraglich verpflichtet ist. Dem Erscheinen am Abflugort des Zubringerfluges und der Aufgabe des Reisegepäcks bis zum Endziel ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass der Fluggast gewillt ist, auch den Anschlussflug zu nehmen, und bei einer für das Umsteigen vom Zubringerflug in den Anschlussflug aus-reichenden Zeitspanne an diesem Flug tatsächlich teilnehmen wird. Das Umsteigen selbst bedarf keiner erneuten Abfertigung 45 Minuten vor der Abflugzeit und kann regelmäßig in einem wesentlich kürzeren Zeitraum vollzogen werden. Mit der Abfertigung des Reisegepäcks für beide Flüge schon vor dem Zubringerflug kann der Passagier auf dieses Gepäck nicht mehr zugreifen und hat keine Möglichkeit mehr, den Transport des Reisegepäcks mit dem Flugzeug des von ihm bestiegenen Anschlussfluges zu vereiteln.

Eine Verweigerung der Teilnahme an einem Anschlussflug kann grundsätzlich nicht entsprochen werden, weil das Reisegepäck vom Zubringerflug nicht in das Flugzeug des Anschlussfluges verladen werden konnte.

Die Nichterfüllung der Pflicht gemäß Art. 9 FluggastrechteVO zur Bereitstellung einer Hotelunterkunft sowie von Mahlzeiten und Getränken für die Zeit bis zur Teilnahme an einem Ersatzflug führt mit dem Verfehlen der Leistungszeit ohne Weiteres zu einer dauerhaften Unmöglichkeit im Sinne eines absoluten Fixgeschäftes.
Das Abfertigen der Fluggäste 45 Minuten vor der Abflugzeit soll es dem Luftfahrtunternehmen zunächst ermöglichen, festzustellen, welche Passagiere tatsächlich an dem Flug teilnehmen werden, so dass gebuchte Plätze für Passagiere, die gleichwohl nicht mitfliegen möchten oder können, gegebenen-falls anderen Passagieren auf der Warteliste zugeteilt werden können. Vor allem aber bezweckt die Abfertigungszeit gemäß Art. 3 Abs. 2 Buchst. a FluggastrechteVO, das Reisegepäck eines Passagiers so rechtzeitig in Empfang nehmen zu können, dass dieses nicht in einem anderen Flugzeug transportiert werden muss. Hätte der Passagier durch ein spätes Erscheinen zur Abfertigung die Möglichkeit, einen von ihm unbegleiteten Transport seines Reisegepäcks in einem anderen Flugzeug herbeizuführen, wäre dies ein Sicherheitsrisiko, das gemäß Anhang I Nr. 5.3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 vom 11. März 2008 besondere Sicherheitskontrollen für dieses Reisegepäck erforderte.
Diese mit der Abfertigungszeit verbundenen Zwecke sind für einen Anschlussflug erfüllt, wenn der Fluggast mit seinem Reisegepäck bereits vor dem Zubringerflug auch für den Anschlussflug abgefertigt wird, wobei es für den Streitfall nicht darauf ankommt, ob diese Form der Abfertigung im Belieben des Luftfahrtunternehmens steht oder es gegebenenfalls aufgrund der sich aus den Buchungen ergebenden Umsteigezeit gegenüber seinem Vertragspartner hier-zu vertraglich verpflichtet ist. Dem Erscheinen am Abflugort des Zubringerfluges und der Aufgabe des Reisegepäcks bis zum Endziel ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass der Fluggast gewillt ist, auch den Anschlussflug zu nehmen, und bei einer für das Umsteigen vom Zubringerflug in den Anschlussflug aus-reichenden Zeitspanne an diesem Flug tatsächlich teilnehmen wird. Das Umsteigen selbst bedarf keiner erneuten Abfertigung 45 Minuten vor der Abflugzeit und kann regelmäßig in einem wesentlich kürzeren Zeitraum vollzogen werden. Mit der Abfertigung des Reisegepäcks für beide Flüge schon vor dem Zubringerflug kann der Passagier auf dieses Gepäck nicht mehr zugreifen und hat keine Möglichkeit mehr, den Transport des Reisegepäcks mit dem Flugzeug des von ihm bestiegenen Anschlussfluges zu vereiteln.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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