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Jahresabrechnung angefochten- Welcher Streitwert gilt nach dem neuen WEG? - 7,5-facher Streitwert der Einzelabrechnung oder der Abrechnungspitze?
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-09 S 45/21, 08.03.2022
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Als einfaches Klägerinteresse ist bei einer Anfechtung der Einzeljahresabrechnung grundsätzlich auf den Nennbetrag der konkret auf den Wohnungseigentümer umgelegten Kosten seiner Einzelabrechnung abzustellen.

Dabei ist von dem 7,5-fachen Wert der Einzelabrechnung auszugehen, nicht von der Abrechnungsspitze, die oft nur einen geringen Betrag ausmachen, da auch das Interesse der Gemeinschaft an eine ordnungsgemäße Abrechnung zu berücksichtigen ist.

Die Beschränkung auf die Abrechnungsspitze würde bei der Anfechtung von Abrechnungsbeschlüssen aber in der Sache nicht nur zu unangemessen niedrigen Gerichts- und Anwaltsgebühren führen. Vielmehr würde das "Interesse" der WEG bzw. des Anfechtungsklägers i.S.d. § 49 GKG viel zu eng gefasst, da es bei der Anfechtung des Abrechnungsbeschlusses nur vordergründig "nur" um die Abrechnungsspitze geht.

Es war bei der Reform aber - soweit ersichtlich - nicht intendiert, die Streitwerte für die Anfechtung von Abrechnungsbeschlüssen insgesamt drastisch abzusenken und durch die Veränderung des Beschlussgegenstandes auf die Nachschüsse ggf. zugleich die Berufungsfähigkeit amtsgerichtlicher Urteile über Abrechnungsbeschlüsse weitgehend in Frage zu stellen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Streitwert Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Rechtsanwalt Anfechtungsklage