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Zum Herausgabeanspruch von Gemeinschaftseigentum unter Wohnungseigentümern; §§ 861, 985, 986, 1004 BGB, 13 Abs. 2 WEG
LG München I, AZ: 36 S 12013/17 WEG, 14.11.2018
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Nach § 985 BGB kann ein einzelner Eigentümer grundsätzlich die
Einräumung von Mitbesitz an die Eigentümergemeinschaft verlangen,
wenn ein Raum zu Unrecht von einem Miteigentümer vereinnahmt,
mithin von diesem alleine genutzt wird.

Der Anspruch aus § 985 BGB kann in der Rechtsfolge nur auf
Herausgabe lauten dergestalt, dass der Schuldner die Sache nur in dem
Zustand herausgeben muss, in dem sie sich befindet. Darüber
hinausgehende aktive Tätigkeiten (wie Räumen und Fegen etc.) sind
nicht Inhalt des Herausgabeanspruchs aus § 985 BGB.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Anspruch auf § 985 BGB oder auf §
1004 BGB zu stützen wäre. Eine Räumung würde bedeuten, dass zum
einen den Klägern der unmittelbare Besitz eingeräumt werden würde
und dass zum anderen dem Beklagten der Besitz vollständig entzogen
würde. Dies verstößt gegen § 13 Abs. 2 WEG, wonach jeder
Wohnungseigentümer - auch der werdende - ein Recht auf Mitgebrauch
besitzt.

Eine faktische Sondernutzung kann nicht aus einer unzulässigen
Belegung von Teilflächen hergeleitet werden, da das Abstellen von
Gegenständen in einem Speicherraum gerade zu dessen
bestimmungsgemäßer Nutzung gehört. Beschlüsse, die diese Nutzung
näher ausformen bzw. inhaltlich konkretisieren, stellen
dementsprechend grundsätzlich eine reine Gebrauchsregelung dar.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Nutzung Gemeinschaftsflächen Wohnungseigentümergemeinschaft Herausgabe Beseitigungsanspruch Räumung