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Zur Fortgeltung der Verwalterbestellung über das Amtsende hinaus; Artikel 2 § 6 Absatz 1 des COMVG
AG Essen, AZ: 196 C 14/21, 24.06.2021
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Endet die Verwalterbestellung am 31.12.2020, wurde die Verwaltung aber nicht abberufen, regelt Artikel 2 § 6 Absatz 1 des COMVG, dass die Verwalterbestellung über den 31.12.2020 hinauswirkt.

Wurde ein neuer Verwalter durch die Verwalterbestellung vom 15.12.2020 zum 01.01.2021 bestellt, legt dieser aber sein Amt schon am 18.12.2020 nieder, war zum 01.01.2021 kein neuer Verwalter bestellt, so dass die alte Hausverwaltung noch Verwalterin war und zu einer Eigentümerversammlung nach dem 01.01.2021 einladen konnte.

Wurde die Einladungsfrist zur Eigentümerversammlung auf 8 Tage verkürzt, wird die Ursächlichkeit eines formellen Beschlussmangels für das Beschlussergebnis wiederlegbar vermutet, so dass eine Ungültigkeitserklärung dann ausscheidet, wenn mit Sicherheit, nicht nur mit hoher Wahrscheinlichkeit, feststeht, dass der jeweilige Beschluss auch bei ordnungsgemäßer Verwaltung ebenso gefasst worden wäre. Die beklagten Wohnungseigentümer müssen darlegen und beweisen, dass das Beschlussergebnis hierauf nicht beruht (vergleiche Bärmann, § 23, RdNr. 185).

Ein Beschluss über eine Verwalterbestellung entspricht nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn mindestens drei Alternativangebote vorliegen,
zwischen denen die Wohnungseigentümer wählen können (vgl. LG Dortmund,
Urteil vom 14.06.2016, Aktenzeichen: 1 S 455/15; Herberger/Martinek/Rüssmann, §
26, RdNr. 1).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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