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Facebook: Heranziehung der Grundrechte bei der Auslegung der Gemeinschaftsstandards
OLG Oldenburg, AZ: 13 W 16/19, 01.07.2019
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Bei der Auslegung der Gemeinschaftsstandards eines sozialen Netzwerks sich auch die jeweiligen Grundrechte zu beachten. Diese sind im Wege der sog. mittelbaren Drittwirkung auch im Rahmen von Streitigkeiten zwischen dem Betreiber und den jeweiligen Nutzern sowie gegebenfalls betroffenen Dritten heranzuziehen.

Für den Betreiber eines sozialen Netzwerks bedeutet dies, dass es mit dem gebotenen Ausgleich der kollidierenden Grundrechtspositionen nicht vereinbar wäre, wenn er, gestützt auf ein "virtuelles Hausrecht" den Beitrag eines Nutzers auch dann löschen dürfte, wenn der Beitrag im konkreten Fall die Grenzen zulässiger Meinungsäußerung nicht überschreitet.

Auch eine als Hassrede zu qualifizierende Äußerung kann grundsätzlich von dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst sein, wenn sie für ein bestimmtes Thema sensibilisieren oder Aufklärung leisten soll.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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