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Florwallmauer im sondernutzungsberechtigten Gartenteil ist eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung.§§ 1004 BGB, 14 Nr. 1, 15 Abs. 3, 22 Abs. 1 S 1 WEG
OLG Frankfurt a. M., AZ: 20 W 78/08, 06.04.2010
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1. Um bauliche Veränderungen im Sinn des § 22 WEG handelt es sich bei auf Dauer angelegten gegenständlichen Eingriffen in die Substanz des gemeinschaftlichen Eigentums, die nicht mehr der Pflege, Erhaltung oder Bewahrung des gegenwärtigen Zustands oder seiner erstmaligen Herstellung dienen, sondern darüber hinaus einen neuen Zustand schaffen.

2. Daran ändert auch die Einräumung eines Sondernutzungsrechts an einer unbebauten Fläche nichts, weil sich dadurch der Charakter der Fläche als Gemeinschaftseigentum nicht ändert und mit der Einräumung dieses Sondernutzungsrechts nicht ohne Weiteres auch die Zustimmung zur Bebauung verbunden ist.

3. Bei der Beurteilung, ob eine bauliche Veränderung eine nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung in diesem Sinne darstellt, handelt es sich weitgehend um eine Tatsachenfeststellung der Kammer als Tatsacheninstanz, die das Rechtsbeschwerdegericht gemäß §§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, 559 Abs. 2 ZPO nicht auf ihre sachliche Richtigkeit überprüfen kann, sondern nur darauf, ob das Ergebnis auf einem Rechtsfehler beruht.

4. Bei Streitigkeiten zwischen Wohnungseigentümern über die Bepflanzung unmittelbar benachbarter Gartenteile finden nachbarrechtliche Vorschriften nach Landesrecht über die Grenzabstände von Bäumen und Sträuchern und ihren Rückschnitt sowie über Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Beseitigungsansprüchen entsprechende Anwendung.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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