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Grundstückskaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten: Verkäufer muss auch Maklerlohn und Grunderwerbssteuer erstatten; §§ 433, 123, 255, 280, 812 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 272/19, 24.09.2021
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Kann sich der Käufer einer Immobilie aufgrund einer Pflichtverletzung des Verkäufers von dem Kaufvertrag lösen, stellen die von ihm an einen Makler gezahlte Provision und die von ihm entrichtete Grunderwerbsteuer ersatzfähige Schadensersatzpositionen dar; die Erstattungsansprüche gegen den Makler und den Fiskus sind entsprechend § 255 BGB an den Verkäufer abzutreten (Bestätigung von Senat, V ZR 140/91).

Zwar entfällt der Anspruch auf Zahlung der Maklerprovision, wenn der Käufer den Kaufvertrag erfolgreich wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB angefochten hat. Die Zahlung der Maklerprovision stellt in diesen Fällen eine Leistung ohne Rechtsgrund dar und kann von dem Käufer nach Bereicherungsrecht zurückgefordert werden. Ebenso kann nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG auf Antrag der Klägerin die Festsetzung der Grunderwerbsteuer mit der Folge des Entstehens eines Erstattungsanspruchs gegen den Fiskus aufgehoben werden.

Allerdings schließen Ersatz- oder Rückforderungsansprüche, die dem von einer Pflichtverletzung Betroffenen infolge der Pflichtverletzung gegenüber Dritten entstehen, die Annahme eines Schadens im Verhältnis zu ihm und dem für die Pflichtverletzung Verantwortlichen nicht aus.

Der Geschädigte muss sich nicht darauf verweisen lassen, dass er einen Anspruch gegen einen Dritten hat, der zum Ausgleich seiner Vermögensbeeinträchtigung führen könnte; es steht ihm in dieser Situation frei, wen er in Anspruch nimmt. Dadurch soll er den Aufwand, der mit der Durchsetzung des anderen - durch die Pflichtverletzung entstandenen - Anspruchs verbunden ist, und das diesbezügliche Insolvenzrisiko auf den Schädiger verlagern können. Das folgt aus dem Rechtsgedanken des § 255 BGB.

In entsprechender Anwendung von § 255 BGB ist der Schädiger allerdings nur Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten zum Schadensersatz verpflichtet.

Der Einwand des Beklagten, es sei ihm nicht möglich gewesen, prozessuale Maßnahmen gegen die Schuldner der ihm abzutretenden Ansprüche zu ergreifen, weil die Klägerin erstmals in der Revisionsinstanz eine Verurteilung Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Ersatzansprüche beantragt habe, geht fehl. Dass er Schadensersatz nur Zug um Zug gegen Abtretung der Ersatzansprüche der Klägerin leisten muss, hätte der Beklagte jederzeit einwenden und vor diesem Hintergrund den Dritten (Maklerin und Fiskus) den Streit verkünden können (§ 72 ZPO).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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