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"Einmannversammlung" als Wohnungseigentümerversammlung auch in Corona-Zeiten nicht zulässig; §§ 23, 24 WEG
AG Augsburg, AZ: 31 C 2231/20 WEG, 30.09.2021
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Durch die sogenannte „Ein-Mann-Versammlung“ werden den Wohnungseigentümern unentziehbare Mitwirkungsrechte entzogen, indem sie an der persönlichen Teilnahme und Stimmabgabe in der Wohnungseigentümerversammlung gehindert werden.

Von einer solchen Behinderung ist auszugehen, wenn die Wohnungseigentümer in der Einladung zur Eigentümerversammlung darauf hingewiesen werden, dass in Zeiten der Corona-Virus-Pandemie und dem damit einhergehenden Versammlungsverbot kein Eigentümer zur Eigentümerversammlung persönlich erscheinen darf.

Von einer Nichtigkeit der Beschlussfassung wegen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1 WEG ist dagegen nicht auszugehen, weil die Gemeinschaft ein berechtigtes Interesse daran hat, auch in der Corona-Pandemie rechtswidrige Beschlüsse fassen zu dürfen (Anm. d. Red.: sehr fragwürdig).
Die Entscheidug des AG Augsburg dürfte im Tenor richtig sein. Unglücklicherweise hat sich das Amtsgericht ohne Not auch noch dazu berufen gefühlt, seine Auffassung zu der sehr kontroversen Frage mitzuteilen, ob Beschlüsse auf Einmannversammlungen nichtig oder nur anfechtbar sind.

Das Amtsgericht verneinte die Nichtigkeit mit der mehr als fragwürdigen Begründung, dass auch in der Corona-Pandemie die Eigentümergemeinschaften ein Recht auf ungültige Beschlussfassungen habe. Dies dürfte keine dogmatisch herleitbare Begründung darstellen. Denn die Rechtsprechung hat bisher einhellig die Auffassung vertreten, dass ein vorsätzlicher Ausschluss von der Teilnahme einer Eigentümerversammlung immer ein Nichtigkeitsgrund darstellt.

Vor diesem Hintergrund verbietet sich eine derart pauschale Betrachtungsweise ebenso wie die Anstiftung eines Gerichts zu nicht rechtskonformen Verhaltensweisen.

Die einhellige Rechtsprechung hat bisher auch zutreffend nur darauf abgestellt, ob die Einladung als Ausladung zu verstehen war oder als Aufforderung, der Versammlung durch Vollmachterteilung nach Möglichkeit fernzubleiben, ohne die Teilnahme aber zu verbieten.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Nichtigkeit REchtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop