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Corona: Eltern müssen dafür sorgen, dass ihr Kind eine Maske trägt
OVG Berlin, AZ: OVG 3 M 4/21, 27.04.2021
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Die Eltern eines minderjährigen schulpflichtigen Kindes haben dafür zu sorgen, dass eine regelmäßige Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen pflichtigen Veranstaltungen der Schule erfolgt.

Durch das staatliche Schulamt kann unter den Voraussetzungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld festgesetzt werden, wenn eine Verletzung der Schulpflicht auf einer Verletzung dieser Pflicht beruht.

§ 41 Abs. 1 S. 2 BbgSchulG gestaltet die durch Art. 30 Abs. 1 VerfBbg landesverfassungsrechtlich vorgegebene und auch nach Art. 7 Abs. 1 GG unbedenkliche allgemeine Schulpflicht näher aus und flankiert die sich aus §§ 36 ff. BbgSchulG ergebende Schulbesuchspflicht der Schülerinnen und Schüler durch eine öffentlich-rechtliche Elternpflicht gegenüber der Schule.

Dass die Nichtteilnahme des Kindes am Unterricht formal aus einer Verweigerung des Zutritts zur Schule durch den Schulleiter wegen Nichttragens einer Mund-Nasen-Bedeckung seitens des Kindes folgt, ändert an der Verantwortung der Eltern und der ihnen zuzurechnenden Schulpflichtverletzung im Sinne des § 41 Abs. 3 S. 1 BbgSchulG nichts.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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