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Betriebsgefahr bei deutlicher Überschreitung der Richtgeschwindigkeit auf der Autobahn
OLG Nürnberg, AZ: 13 U 712/10, 09.09.2020
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Bei deutlicher Überschreitung der Richtgeschwindigkeit auf der Autobahn (hier: 160 km/h) tritt die Haftung aus Betriebsgefahr auch bei erheblichem Verschulden des Unfallgegners regelmäßig nicht zurück.

Der Unfallverusacher muss zur Entlastung den Beweis erbringen, dass auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit der Unfall in vergleichbarer Schwere eingetreten wäre.
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Keywords: Unfall Autobahn geschwindigkeit Überschreitung der Richtgeschwindigkeit 130 km/h Reparatur schaden erhöhte Betriebsgefahr