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Zu den Voraussetzungen der Beschlussersetzungsklage und dem Vorliegen der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Instandsetzung; §§ 21 Abs. 4 und 8 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 203/17, 04.05.2018
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Ein auf Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zu einem Beschlussantrag (oder auf Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zu der Durchführung einer bestimmten Maßnahme) gerichteter Klageantrag ist regelmäßig als Antrag auf gerichtliche Beschlussersetzung gemäß § 21 Abs. 8 WEG auszulegen.

Der Sanierungsanspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass es sich um einen Altbau handelt; ebenso wenig ist maßgeblich, ob der Zustand des Gebäudes im Zeitpunkt der Aufteilung in Wohnungseigentum den geltenden technischen Anforderungen entsprochen hat.

Dabei geht es aber in erster Linie um die Bestimmung des "Sollzustands", der bei Instandsetzungen oder Modernisierungen des gemeinschaftlichen Eigentums erzielt bzw. erhalten werden muss; dieser wird unter anderem durch die bei Gebäudeerrichtung maßgeblichen Baustandards, aber auch durch die Qualität der Bauweise und die Ausstattung des Gebäudes geprägt.

Der heutige Baustandard ist maßgeblich für die Durchführung der Sanierung. Die Behebung baulicher Mängel hat nach den im Zeitpunkt der Mängelbeseitigung allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik zu erfolgen

Hieraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass in älteren oder in einfachen Bauten auch gravierende bauliche Mängel hingenommen werden müssten, die die zweckentsprechende Nutzung von Wohnungs- oder Teileigentumseinheiten erheblich beeinträchtigen oder sogar ausschließen; der bauliche Zustand des gemeinschaftlichen Eigentums muss jedenfalls die Verwirklichung des in der Gemeinschaftsordnung vereinbarten Zwecks ermöglichen.

Dass das Berufungsgericht seinerseits ein weiteres Gutachten eingeholt hat, war für die Entscheidung über die Beschlussersetzungsklage wegen des eingeschränkten prozessualen Beweiswerts von Privatgutachten erforderlich, ändert aber nichts daran, dass den Wohnungseigentümern bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung ausreichende Erkenntnisse vorlagen.

Deshalb kommt eine in der Teilungserklärung enthaltene Angabe, wonach das Gebäude als "total renoviert" bezeichnet wird, keine Bedeutung zu; die Rechtslage wäre nicht anders, wenn die Teilungserklärung eine solche Erklärung nicht enthielte.

Die sachenrechtliche Abgrenzung des Sondereigentums muss hergestellt werden. Dies geschieht, indem - vorrangig - die Bauausführung an den Aufteilungsplan angeglichen wird oder - sofern dies nicht zumutbar ist - indem der Aufteilungsplan geändert wird. Auf die eine oder auf die andere Weise können und müssen Bauausführung und Aufteilungsplan zur Übereinstimmung gebracht werden.

Bei der Entscheidung über eine Beschlussersetzungsklage kommt es nach allgemeinen prozessualen Regeln (vgl. etwa BGH VIII ZR 246/96) darauf an, ob der geltend gemachte Anspruch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung besteht; für dieses Klageziel ist es unerheblich, ob bereits bei der Ablehnung des Beschlussantrags eine Handlungspflicht der Wohnungseigentümer bestand.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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