Detailansicht Urteil
Sanierung hat Vorrang - Beschluss über dauerhaftes Nutzungsverbot zur Gefahrenabwehr durch Wohnungseigentümer nicht zulässig; § 22 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 225/20, 15.10.2021
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Instandsetzung Instandhaltung Sanierung Nutzungsuntersagung
Ähnliche Urteile
- Stellplätze nur nach neuem WEG-Recht sondereigentumsfähig; § 3 Abs. 1 S. 2 WEG n.F.
- Keine baulichen Veränderungen trotz belibeiger Nutzung einer Sondernutzungsfläche / Nichtige Beschlussgebote sind als zulässige Aufforderung umzudeuten
- Unzulässige Zuweisung von Gemeinschaftseigentum zum Sondereigentum nicht in Kostentragungspflicht umdeutbar; § 3, 5, 16 WEG; 140 BGB
- Ist eine bauliche Veränderungen auf dem Gemeinschaftsgrundstück bei faktischer Begründung eines Sondernutzungsrechts zulässig? - §§ 20 Abs. 4; 21 Abs. 1 WEG
- Parken auf dem Gemeinschaftsgrundstück grds. nicht zulässig; §§ 14, 16 WEG; 1004 BGB
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Kündigung Verwalter Beirat Protokoll Kurioses Nachbarrecht Arzthaftung Garage Beschluss Wurzeln Wirtschaftsplan Schimmel Organisationsbeschluss Anfechtungsklage Teilungserklärung Veränderung Miete Eigenbedarfskündigung Abmahnung Gemeinschaftseigentum Mietminderung Einstimmigkeit Abschleppen Wohnungseigentümer Nutzungsentschädigung Makler Tierhaltung Eigentümerversammlung Jahresabrechnung Gegenabmahnung Verwaltungsbeirat Verkehrsunfall Treppenlift Telefonwerbung Sondereigentum
Social Networks
Unsere Autoren
![Frank Dohrmann](img/iurado/autor-dohrmann.png)
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop
![Stefan Specks](img/iurado/autor-specks.png)
Rechtsanwalt
Düsseldorf
![Liubov Zelinskij-Zunik](img/iurado/autor-zelinskij.png)
Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!