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WEG-Verwalter darf Wohnung zur Überprüfung fehlerhafter Heizkostenverteiler betreten; §§ 14 WEG; 3, 4 HeizKVO; Art 13 GG
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 36/20, 09.07.2021
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Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet, das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.

Steht kein allgemeines Betretungsrecht oder eine Routinekontrolle der Verwaltung an, sondern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die mangelnde Funktionsfähigkeit der neu installierten (Funk-)Heizkostenverteiler, die deutlich geringe Verbrauchswerte ergaben, als die vorherigen Ablesegeräte, so steht dem Verwalter mit einem Mitarbeiter der Ablesefirma das Recht zum Betreten der Wohnung zwecks Überprüfung zu.

Die von Heizkostenverteilern aufgezeichneten und im Rahmen einer (Funk-)Ablesung übermittelten Verbrauchswerte dienen ihrem Sinn, Zweck und Anwendungsbereich nach der Abrechnung der Heizkosten (nach Verbrauch), und zwar gegenüber allen Mitgliedern der Klägerin nach dem jeweilig geltenden Kostenverteilungsschlüssel. Ebenso wie der Einbau und die Ablesung von solchen Erfassungsgeräten - gestützt durch die §§ 3, 4 Abs. 2 S. 1 HS 2 HeizKVO - sachlicher Grund für eine Duldungspflicht des Sondereigentümers sein können, gilt dies erst Recht für eine anlassbezogene Überprüfung von deren Funktionsfähigkeit.
AG Hamburg-St. Georg, Beschluss vom 09.07.2021; Az.: 980b C 36/20
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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