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Verwalter darf bei Legionellenbefall die Namen der betroffenen Wohnungseigentümer in Einladung benennen; Art. 6, 82 DSGVO
LG Landshut, AZ: 51 O 513/20, 06.11.2020
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Bei der Nennung von Art und Höhe des Legionellenbefalls handelt es sich um objektive Umstände. Eine erhöhte Kolizahl im Trinkwasser beruht zumeist auf fehlender Wasserzirkulation und Wassertemperaturen im Bereich von 25 bis 50 Grad Celsius. Die Ursache liegt also nicht in der Person des Wohnungseigentümers oder Mieters, sondern in der Regel in der Warmwasseraufbereitung und den Rohrsystemen der Wohnungseigentümeranlage.

Die Weitergabe dieser objektiven Befunde in einer Einladung zu einer Eigentümerversammlung an die anderen Wohnungseigentümer ist damit nicht geeignet, den Ruf des Eigentümers zu schädigen oder diesen gar bloßzustellen. Zudem wäre den Eigentümern im Hinblick auf die Wohnungsnummer eine Zuordnung zum Eigentümer durch die Teilungserklärung sowieso möglich.

Die Weitergabe einer E-Mail-Adresse stellt jedenfalls dann eine Bagatellverletzung dar, wenn die E-Mail-Adresse öffentlich der Allgemeinheit (hier: Anwaltsportal) zugänglich ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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