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Legionellen in der WEG: Verwalter darf in Einladung zur Eigentümerversammlung Namen der betroffenen Wohnungseigentümer angeben; Art. 6 DSGVO
OLG München, AZ: 20 U 7051/20, 27.10.2021
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Im Zusammenhang mit einem Legionellenbefall in einer Eigentümergemeinschaft ist es zulässig, in der Einladung zur Eigentümerversammlung die Namen der Eigentümer der betroffenen Wohnungen anzugeben, um die Redebeiträge auf der Versammlung richtig einordnen zu können.

Dies gilt vor dem Hintergrund, dass sowohl die Hausverwaltung, als auch die Eigentümergemeinschaft selber für die Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums und die Überprüfung der Leitungen rechtlich verantwortlich ist. Die Verwaltung ist der Wohnungseigentümergemeinschaft darüber hinaus vertraglich zur ordnungsgemäßen Verwaltung verpflichtet.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop wohnungseigentümergemeinschaft Eigentümerversammlung Datenschutzgrundverordnung