Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Beweissicherungsverfahren auch nach WEG-Reform gegen Miteigentümer zulässig, wenn das Sondereigentum betroffen ist; §§ 9a WEG, 485 ZPO
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 T 74/21, 09.12.2021
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Auch nach neuem Recht bleibt ein Wohnungseigentümer insoweit prozessführungsbefugt, als eine Klage auf eine Störung im räumlichen Bereich des Sondereigentums gestützt wird. Diese Klagebefugnis ist unabhängig davon, ob zugleich (auch) das Gemeinschaftseigentum betroffen ist.

Ansprüche, die durch das Eindringen von Wasser im Sondereigentum der Antragsteller entstanden sind, dürften den Antragstellern daher weiter gegen die Antragsgegner zustehen, wenn diese hierfür verantwortlich sind, denn derartige Beeinträchtigungen muss ein Wohnungseigentümer nicht hinnehmen (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG).

Daher kann ein Wohnungseigentümer gegen einen anderen Wohnungseigentümer auch zunächst ein Beweissicherungsverfahren einleiten.
Auch zu dieser Frage gibt es noch keine einheitliche Rechtsprechung. Während vor allem einzelne Amtsgerichte (AG München 482 H 738/16; AG Charlottenburg 73 H 1/16) ohne Vorbefassung der Gemeinschaft sogar die Durchführung eines Beweissicherungsverfahren für unzulässig erachten, sieht das LG Baden-Baden (3 T 45/21) auch nach der WEG-Reform die Einleitung eines Beweissicherungsverfahrens bei Schäden am Gemeinschaftseigentum für zulässig an.

Der BGH (V ZB 131/17) hatte sich - nach dem alten WEG-Recht - für die Zulässigkeit eines Beweissicherungsverfahrens ohne Vorbefassung ausgesprochen. Das LG Frankfurt geht jetzt einen Mittelweg. Bis zu einer Klärung durch den BGH werden regionale Unterschiede in der Rechtsprechung einzelner Landgerichte kaum vermeidbar sein.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Mangel Schimmel Feuchtigkeit Wohnung Wasserschaden Rohrbruch Eigentumswohnung Beeinträchtigung