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Wohnungseigentümer muss Abhilfe der Lärmbelästigung seines psychisch kranken Mieters schaffen; §§ 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG, 1004 BGB
AG Hamburg-Mitte, AZ: 9 C 42/21, 17.08.2021
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§§ 278, 1004 BGB; 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG
Jeder Wohnungseigentümer ist auch für das Gebrauchsverhalten eines Dritten, dem er den Zugang zu dem Sondereigentum eröffnet, nach § 278 BGB verantwortlich, denn wer als Wohnungseigentümer seine Wohnung einem Dritten überlässt, kann sich hierdurch nicht seiner Verantwortung gegenüber den anderen Miteigentümern entziehen, vielmehr ist er verpflichtet, alles in seiner Macht Stehende zu unternehmen, um das Unterlassungsbegehren des anderen Eigentümers umzusetzen.

Die Beeinträchtigungen auf das Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers stellen sich als erheblich dar, wenn in regelmäßigen Abständen eine Lärmkulisse erreicht wird, deren Lautstärke und Aggression das Einschreiten der Polizei gebietet.

Wenn nicht erwartet werden kann, dass diese Immissionen in der Zukunft abgeschwächt werden, kann auch unter Berücksichtigung einer psychischen Erkrankung des Mieters nicht zugemutet werden, diese Beeinträchtigungen zu tolerieren.

Lässt sich keine andere Abhilfe schaffen, muss als ultima ratio auch eine Kündigung des Mietverhältnisses in Betracht gezogen werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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