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Wahl des Verwaltungsbeirates kann auf unbestimmte Zeit erfolgen, § 29 Abs. 1 S. 1 WEG
OLG Köln, AZ: 16 Wx 158/99, 24.11.1999
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1. Das Gesetz sieht für die Bestellung des Verwaltungsbeirates - anders als bei der Bestellung des Verwalters - keine Höchstdauer/-frist bzw. dessen jeweilige Neueinrichtung in bestimmten Zeitabständen vor.

2. Etwas anderes gilt für eine in der Teilungserklärung getroffene, vom Gesetz abweichende und deshalb gemäß § 10 Abs. 1 S. 2 WEG vereinbarte Form der Zusammensetzung des Beirats, d. h. insbesondere die Festlegung, daß im Beirat das Studentenwerk mit mindestens einem Beisitzer vertreten sein soll. Der letztere Umstand, d. h. daß das Studentenwerk dem Beirat stets als Mitglied angehört und es auch bestimmen kann, wen es in den Beirat entsendet, begründet keine Nichtigkeit der durch eine Vereinbarung abänderbaren Regelung.

3. Der spätere offensichtlich bestandskräftige Eigentümerbeschluß darüber, daß der Verwaltungsbeirat alle 2 Jahre neu zu wählen ist, ergänzt § 14 der Teilungserklärung nur dahin, daß in den genannten Zeitabständen eine Neuwahl der von der Eigentümergemeinschaft zu bestimmenden Beiratsmitglieder stattfindet, d. h. mit Ausnahme des einen vom Studentenwerk zu bestimmenden Beiratsmitglieds.
Das OLG Köln hatte hier einen Sonderfall zu entscheiden, in welchem ausweislich der Teilungserkärung der Verwaltungsbeirat nicht nur aus fünf Personen besteht, sondern zusätzlich ein Mitglied aus dem Studentenwerk unabhängig von der Eigentümerstellung zu entsenden ist. Das OLG Köln vertrat die Auffassung, dass eine solche Regelung in der Teilungserklärung nicht nichtig sei. Über diese Rechtsauffassung lässt sich streiten.

Unstreitig ist aber die Feststellung des OLG Köln, wonach der Beirat - anders als der Verwalter - auch auf unbestimmte Zeit gewählt werden kann.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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