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Mieter gibt nach Ende der Mietzeit nicht alle Schlüssel zurück- Welche Ansprüche hat der Vermieter?; § 546 BGB
OLG Köln, AZ: 1 U 6/05, 27.01.2006
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Für die ordnungsgemäße Rückgabe der Mieträumlichkeiten ist grds. die Rückgabe sämtlicher Schlüssel zu verlangen.

Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht einschränkungslos. Eine andere Wertung ist jedenfalls dann angebracht, wenn aus der Rückgabe zumindest eines Schlüssels in Verbindung mit den sonstigen Umständen erkennbar der Wille des Mieters zur endgültigen Besitzaufgabe hervortritt und der Vermieterseite der ungestörte Gebrauch ermöglicht wird.

Der Gebrauch des Mietobjektes durch den Vermieter durch möglicherweise noch vorhandene weitere Schlüssel ist grds. nicht beeinträchtigt.

Hatten im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs eine größere und wechselnde Gruppe von Personen Zugang mit Schlüsseln, ist es auch bei einem sorgfältigen Pächter am Ende einer langdauernden Vertragsbeziehung nicht auszuschließen, dass nicht der vollständige Bestand aller jemals gefertigten Schlüssel übergeben werden kann.

Es liegt vielmehr nach der Lebenserfahrung auf der Hand, dass einzelne Schlüssel über die Jahre außer Kontrolle geraten. Die Ungewissheit und Unvollständigkeit des Schlüsselbestands mag in diesen Fällen zum Schadenersatz, der auf Austausch der Schlösser gerichtet ist, berechtigen. Den Übergang des Besitzes i.S.d. § 546 BGB hindert diese Unsicherheit allerdings nicht, wenn aus der Rückgabe eines Teils der gefertigten Schlüssel und den übrigen Umständen deutlich wird, dass der bisherige Pächter sich der Räumlichkeiten endgültig begeben hat.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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