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Unterlasungsanspruch bei zweckgebundener Bezeichnung als Ladenlokal in der Teilungserklärung
AG Bottrop, AZ: 5 II 59/05, 23.01.2006
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In der Teilungserklärung ist das Teileigentum als „nicht zu Wohnzwecken dienende Räume im Erdgeschoß (Ladenlokal)" bezeichnet worden. Eine Nutzung des Ladenlokals als Pizzeria ist nicht zulässig und begründet einen Unterlassungsanspruch eines sich beeinträchtigt fühlenden Wohnungseigentümers. Denn die in § 2 der Teilungserklärung enthaltene Bezeichnung als Ladenlokal ist in der allgemeinen Vorstellung mit bestimmten Vorstellungen hinsichtlich der Betriebsgestaltung, u.a. wesentlich mit der Einhaltung der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten verbunden (BayObLG WuM 1996, 361f; OLG Hamburg OLGR 2002, 357). Bei der Teilungserklärung handelt es sich um eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter gemäß § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 1 WEG mit der Folge, dass der Sondereigentümer der sich aus der Teilungserklärung ergebenden Nutzungsbeschränkung unterliegt. Das Teileigentum darf daher grundsätzlich zu keinem anderen Zweck genutzt werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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