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Haftpflichtversicherung für den Verwaltungsbeirat, §§ 21 Abs. 3, 29 WEG
KG Berlin, AZ: 24 W 203/02, 19.07.2004
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Im Zusammenhang mit der konkreten Bestellung eines Verwaltungsbeirats ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung seitens der Gemeinschaft für den Beirat als nähere Ausgestaltung des Beiratsvertrages von der Beschlusskompetenz der Eigentümer gemäß § 29 WEG gedeckt, weil die Risikovorsorge regelmäßig einer ordnungsmäßigen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums entspricht.

Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist schon allein deswegen nützlich, weil er der Gemeinschaft die Gewissheit gibt, dass eine solvente Versicherung hinter dem Schädiger steht und der Schaden damit zumindest in Höhe der Versicherungssumme reguliert werden kann, § 21 Abs. 3 WEG. Demgemäß liegt der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für den Beirat auch im Rahmen der Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Versicherung Beirat Verwaltungsbeirat Haftpflichtversicherung Beschluss beschlussfassung Wohnungseigentümer Eigentümerversammlung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop