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Verbotenes Kraftfahrzeugrennen gegen sich selber und Entziehung der Fahrerlaubnis
OLG Köln, AZ: 1 RVs 40/20, 1 RVs 42/20, 05.05.2020
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Im Rahmen des § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB ist im Hinblick auf den Wettbewerbscharakter auch ohne genauere Bestimmung der gefahrenen Geschwindigkeit die Feststellung ausreichend, dass sich der Abstand der vorausfahrenden Fahrzeuge zu dem nachfahrenden Polizeifahrzeug bei einer abgelesenen Geschwindigkeit von mindestens 130 km/h innerorts ab einem bestimmten Ort vergrößert hat.

Zur Widerlegung der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 1a StGB müssen besondere Umstände objektiver oder subjektiver Art vorliegen, die eine mangelnde Eignung im Tatzeitpunkt oder jedenfalls im Zeitpunkt der Aburteilung ausschließen. Rechtsfehlerhaft ist es insofern, wenn das Tatgericht dem Angeklagten die charakterliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs mit Rücksicht auf zwei von ihm absolvierte Trainingskurse (Aufbauseminar und MPU) attestiert, ohne dass sich die Urteilsgründe dazu verhalten, wer die von dem Angeklagten besuchten Kurse angeboten hat, welchen konkreten Inhalt sie hatten und welche Wirkung sie auf ihn entfaltet haben.

Die lediglich vorbehaltene Einziehung (§ 74f Abs. 1 StGB) stellt nicht ohne weiteres einen der Einziehung gemäß § 74 Abs. 1 StGB gleich zu achtenden bestimmenden Strafmilderungsgrund dar.

Geldstrafe, Fahrverbot und (vorbehaltene) Einziehung sind Straftatfolgen im Sinne einer Übelszufügung als Reaktion auf vorangegangenes Verhalten und müssen insgesamt der Tatschuld angemessen sein.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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