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Wer ist Entnehmender im Sinne des § 2 Abs. 2 StromGVV in einer Mietwohnung?
AG Darmstadt, AZ: 313 C 243/2009, 21.03.2011
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Entnehmender i.S.d. § 2 Abs. 2 StromGVV ist derjenige, der die tatsächliche Sachherrschaft über die Stromentnahmestelle hat. Auf den Lebensgefährten eines Mieters trifft dies nicht zu. Dies gilt sogar dann, wenn der Vermieter diesen dem Stromversorger als "Nutzer der Verbraucherstelle" benannt und der Versorger daraufhin beide - Mieter und Lebensgefährte - als neue Kunden förmlich begrüßt hat.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iur. Dennis Keke
Keywords: Kaufvertrag, Kaufrecht, Strom, Vertragspartner, Vertrag, Willenserklärung, Stromentnahme