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Graffitis an S-Bahnwagen und der Wand eines U-Bahnhofs durch einen Jugendlichen; § 303 Abs.2 StGB
KG Berlin, AZ: 1 Ss 479/05 (89/05), 01.03.2006
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Das Vorliegen einer Substanzverletzung i.S.v. § 303 StGB durch das Anbringen von Graffitis auf einem S-Bahnwagen und der Wand eines U-Bahnhofs wird dadurch, dass "die Reinigung der betroffenen Flächen nicht ohne Beschädigung des Untergrundes der Oberfläche erfolgen" konnte, hinreichend belegt, wenn sich aus der genauen Bezeichnung der beschädigten Flächen hinsichtlich Größe und Art des Eingriffs der jeweils betroffene Untergrund (saugfähiger Stein bzw. lackierte metallene Wandflächen) sowie dessen Beeinträchtigung durch die Farbverunreinigung ergibt.

Der Tatrichter muss seine Straftatfolgenerwägungen in einem die Nachprüfung ermöglichenden Umfang darlegen. Dies gilt im besonderen Maße bei Anwendung von Jugendstrafrecht, da § 54 Abs. 1 JGG eine erweiterte Begründungspflicht enthält.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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