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Testpflicht: PCR statt Antigen? Warn- und Alarmstufe in Baden-Württemberg
VGH Mannheim, AZ: 1 S 3295/21, 15.11.2021
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Die Erwägungen des Verordnungsgebers der CoronaVO BW zur Festlegung der Schwellenwerte für die Erreichung der sog. Warn- und Alarmstufe i.S.v. § 1 Abs. 2 CoronaVO BW sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Die Vorschriften in § 5 Abs. 1 Satz 2 CoronaVO BW und den dort in Bezug genommenen Bestimmungen aus Teil 2, wonach der Zutritt zu den dort genannten Einrichtungen und Angeboten in der Basisstufe für nicht-immunisierten Personen nur gestattet ist, sofern sie asymptomatisch sind und einen auf sie ausgestellten negativen Testnachweis vorlegen, sind aller Voraussicht nach rechtmäßig.

Die Testnachweispflichtvorschriften der CoronaVO BW für die sog. Warn- und die Alarmstufe sind aller Voraussicht nach ebenfalls rechtmäßig. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Testnachweispflicht in diesen Stufen in den meisten Fällen nur durch Vorlage eines PCR-Test-Ergebnisses erfüllt werden kann und PCR-Tests kostenpflichtig sowie erheblich teurer als Antigen-Tests sind.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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