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Verjährung von Betriebskosten beginnt erst mit deren Kenntnis durch den Vermieter, § 556 Abs. 3, 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 264/12, 12.12.2012
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Bei der Abrechnung der Betriebskosten kann sich der Vermieter die Nachberechnung einzelner Positionen vorbehalten, wenn er ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Abrechnung gehindert ist.

Die Verjährung der sich aus der Nachberechnung ergebenden Forderung beginnt nicht vor Kenntnisnahme des Vermieters von den anspruchsbegründenden Umständen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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