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§ 6 Abs. 1 COVMG bewirkt , dass auch ein ausgeschiedener Verwalter wieder ab dem 28.03.2020 im Amt ist, allerdings nicht rückwirkend
OLG Hamm, AZ: 15 W 266/20, 05.08.2021
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Aus § 6 Abs. 1 COVMG ergibt sich, dass der zuletzt bestellte Verwalter im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt bleibt.

Aus der Gesetzesbegründung zu § 6 Abs. 1 COVMG ergibt sich allerdings auch, dass dies nicht nur für den Fall gilt, dass die Bestellungszeit nach Inkrafttreten von § 6 Abs. 1 COVID-Auswirkungen-BekämpfungsG am 28. März 2020 abläuft, sondern auch dann, wenn sie zuvor abgelaufen war.

Allerdings führt die Vorschrift in diesem Fall (nur) dazu, dass der vormalige Verwalter mit Beginn des 28. März 2020 kraft Gesetzes wieder ins Amt gehoben worden ist. Daraus folgt aber nicht, dass der Verwalter mit Inkrafttreten des Gesetzes auch rückwirkend als bestellt anzusehen ist, so dass er sich ununterbrochen im Amt befunden hat.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Corona COVID-19