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Alle Jahre wieder: Welche Umsatzsteuer darf ein Rechtsanwalt auf Reisekosten ansetzen?; §§ 1, 2 RVG; 12, 15 UStG; VV 7004 und 7008 RVG
VG Würzburg, AZ: W 3 M 20.2128, 27.04.2021
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Grundsätzlich gehört zu den erstattungsfähigen Auslagen (hier Reisekosten) eines Rechtsanwalts auch die angefallene Umsatzsteuer, die ihm für seine Vergütung einschließlich seiner Auslagen anfällt. Dies gilt jedoch nicht, wenn der betreffende Rechtsanwalt selbst vorsteuerabzugsberechtigt ist. Dann darf der Rechtsanwalt nur den Nettobetrag berechnen.

Dieser Nettobetrag ist dann mit dem jeweils gültigen Steuersatz zu versteuern, unabhängig davon, welche Umsatzsteuer der Rechtsanwalt selbst bezahlt und im Rahmen des Vorsteuerabzugs zurückerhalten hat. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Steuersatzes dabei ist der Zeitpunkt der Kostengrundentscheidung und nicht der Zeitpunkt des Anfalls der Auslagen. Dies gilt auch dann, wenn für die Reisekosten tatsächlich nur 5 % an Umsatzsteuer angefallen ist.

So handelt es sich bei der anwaltlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts und den in Zusammenhang hiermit angefallenen Bahnfahrten um Bestandteile einer einheitlichen Leistung im Sinne eines komplexen, aus mehreren Einzelleistungen zusammengesetzten Umsatzes, dessen Einzelleistungen so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre, so dass das gesamte Leistungsbündel einheitlich zu besteuern ist. Diese Nebenleistung teilt steuerlich das Schicksal der Hauptleistung.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop