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Berufungsgericht kann Beweiswürdigung nur eingeschränkt überprüfen; §§ 529, 520 ZPO
LG Essen, AZ: 15 S 152/21, 26.10.2021
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An die erstinstanzlichen Feststellungen des Amtsgerichts ist das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 ZPO gebunden, wenn keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind, die Zweifel im Sinne der §§ 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 3, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung im angefochtenen Urteil gebieten.

Das Berufungsgericht überprüft die Beweiswürdigung des Amtsgerichts nicht darauf, ob es zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, sondern nur darauf, ob die Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht
genügt, welche in der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt wurden.

Danach ist es erforderlich, dass die Beweiswürdigung vollständig und in sich wider-
spruchsfrei ist. Auch darf sie nicht gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstoßen
(BGH, Urteil vom 12.03.2004, V ZR 257/03).
Die Entscheidung stellt keine Überraschung dar, sondern entspricht dem Gesetz. Wir haben die Entscheidung dennoch veröffentlicht, weil in der Praxis immer wieder umfangreiche Berufungen mit der fehlerhaften Begründung eingereicht werden, in welchen die unterlegene Partei eine andere Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht erreichen will.

Insoweit wird man die Beweiswürdigung des Gerichts nur mit Denkfehlern, übergangenen Beweismitteln oder nicht im Urteil gewürdigte Beweismittel durch das erstinstanzliche Gericht angreifen können.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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