Detailansicht Urteil
Bei Feststellung eines Mietrückstandes ist auf die vertraglich vereinbarte, nicht auf die berechtigt geminderte Mete abzustellen; §§ 543, 569 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 193/16, 27.09.2017
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Mietmängel Mietmangel Mietkürzung Verzug Mieter vermieter Mietvertrag Fristlose ordentliche Kündigung Rechstanwalt frank Dohrmann Bottrop Minderung Kündigung
Ähnliche Urteile
- Fristlose Kündigung des Mietvertrages nach Drohung des Mieters mit dem Gebrauch einer Gaspistole
- Zur Feststellungsklage der Unwirksamkeit einer Kündung nach Erledigungserkärung des Vermieters aufgrund Zwangsräumung der Wohnung; § 256 Abs. 2 ZPO
- Einstweilige Verfügung nach § 940a Abs. 2 ZPO gegen Mitbewohner auf Räumung der Wohnung auch bei Einspruch des Mieters gegen ergangenes Versäumnisurteil
- Protokoll bei Übergabe der Mietsache ist deklaratorisches Anerkenntnis / Keine Schadenersatzansprüche wegen unterlassener Schönheitsreparaturen ohne vorherige Fristsetzung nach § 281 BGB
- Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses nach Bedrohung durch Mieter
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Anfechtungsklage Organisationsbeschluss Arzthaftung Kündigung Verwaltungsbeirat Veränderung Beirat Wurzeln Protokoll Jahresabrechnung Verwalter Abmahnung Nutzungsentschädigung Mietminderung Tierhaltung Miete Eigentümerversammlung Gemeinschaftseigentum Verkehrsunfall Wohnungseigentümer Treppenlift Einstimmigkeit Kurioses Sondereigentum Beschluss Schimmel Garage Makler Telefonwerbung Nachbarrecht Abschleppen Eigenbedarfskündigung Wirtschaftsplan Gegenabmahnung Teilungserklärung
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!