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Vorzeitiger Abbruch einer eBay-Auktion
OLG Hamm, AZ: 34 U 125/19, 30.07.2020
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Grundsätzlich kommt im Rahmen einer eBay-Auktion ein Vertrag zwischen Käufer und Verkäufer auch dann zustande, wenn der Verkäufer die eBay-Auktion vorzeitig beendet. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Verkäufer berechtigt gewesen ist, das Angebot zurückzunehmen und die bis zu diesem Zeitpunkt abgegebenen Gebote zu streichen. Eine derartige Berechtigung kann sich nur aus Gründen ergeben, die auch zu einer Anfechtung des Kaufvertrags i.S.d. §§ 119 ff. BGB oder zu einem Rücktritt vom Vertrag i.S.d. § 323 Abs. 4 BGB berechtigen würden.

Ein berechtigter Abbruch einer Auktion in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn der Verkäufer unsubstanziiert behauptet, dieser habe erst zwei Stunden nach Einstellen des Angebots bemerkt, die Artikelbeschreibung sei aufgrund eines unterlassenen Hinweises auf einen Vorschaden fehlerhaft gewesen. Dies gilt vor allem dann, wenn der Verkäufer denselben Artikel erneut auf eBay und anderen Plattformen anbietet, ohne auf den Vorschaden hinzuweisen.

Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten eines Bieters im Rahmen einer eBay-Auktion kommt dann in Betracht, wenn dessen Abgabe eines Gebots ausschließlich in der Absicht erfolgt, den Abbruch der eBay-Auktion herbeizuführen, um in der Folge Schadensersatzansprüche geltend machen zu können (sog. Abbruchjäger). Verallgemeinungsfähige Kriterien für die Beurteilung, wann von einem "Abbruchjäger" die Rede sein kann, gibt es jedoch nicht. Es kommt für die Beurteilung vielmehr auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iur. Dennis Keke
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