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Erfolgreiche Beschlussersetzungsklage: Bei Feuchtigkeitsschäden muss die Gemeinschaft Instandsezungsmaßnahmen durchführen; § 21 Abs. 8 WEG
LG Hamburg, AZ: 318 S 85/19, 24.03.2021
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§§ 18, 21 WEG; 49a GKG
Gemäß § 18 Abs. 2 WEG (§ 21 Abs. 4 WEG a.F.) kann jeder Wohnungseigentümer eine Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, die dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen (ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung) und, soweit solche bestehen, den gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüssen entspricht.

Allerdings haben die Wohnungseigentümer insoweit einen Gestaltungsspielraum; sie müssen das Gebot der Wirtschaftlichkeit beachten und im Grundsatz auf die Leistungsfähigkeit der Wohnungseigentümer Rücksicht nehmen. Deshalb sind sie berechtigt, Kosten und Nutzen einer Maßnahme gegeneinander abzuwägen und nicht zwingend erforderliche Maßnahmen ggf. zurückzustellen. Ist jedoch die sofortige Instandsetzung zwingend erforderlich, so entspricht nur ihre Vornahme billigem Ermessen; in diesem Fall hat ein einzelner Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Durchführung (vgl. BGH, Urteil vom 04.05.2018, V ZR 203/17).

Besteht die Gefahr, dass Feuchtigkeit durch das Dach eindringt und zu (weiteren) Schäden im Dach- und im Innenbereich der klägerischen Einheit führt, sind die Instandsetzungsmaßnahmen zwingend erforderlich, sodass allein deren Vornahme ordnungsgemäßer Verwaltung (Ermessensreduzierung auf Null) entspricht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop