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Kein Scherz: Klageabweisung einer Anfechtungsklage wegen Untätigkeit des Gerichts; § 167 ZPO
AG Wiesbaden, AZ: 93 C 4393/19, 02.10.2021
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Wenn den Anfechtungskläger, der nach Klageeinreichung keine Kostenvorschussanforderung erhält, die prozessuale Obliegenheit trifft, innerhalb von 6 Wochen beim Gericht nachzufragen, so trifft dieselbe Obliegenheit den Anfechtungskläger, in dessen Verfahren überhaupt nichts passiert, obwohl er den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt hat.

Dies steht auch nicht im Widerspruch zur Entscheidung des BGH vom 11.02.2011 (Az. V ZR 136/10), da sich in diesem Verfahren die Zustellung zwar auch um mehrere Monate verzögerte, dies hatte jedoch verschiedene Ursachen und lag nicht daran, dass das Gericht mehrere Monate völlig untätig blieb.
Seit Inkrafttreten des WoMoG müssen Wohnungseigentümer einiges an kuriosen Entscheidungen über sich ergehen lassen. Nun hat das AG Wiesbaden seine eigene Trägheit auf die Spitze getrieben.

Dass die Anfechtungsklage innerhalb von einem Monat erhoben und innerhalb von zwei Monaten begründet werden muss, ergibt sich aus dem Gesetz.

Dass die Rechtsprechung darüber hinaus verlangt, dass ein klagender Wohnungseigentümer die Untätigkeit des Gerichts bei der Anforderung des Kostenvorschusses auch noch überwachen muss und das Gericht an die Ausübung seiner Pflichten erinnern muss, ist ebenfalls hingenommen worden.

Jetzt hat das Amtsgericht Wiesbaden verlangt, dass ein Anfechtungskläger während des gesamten weiteren Verfahrens auch noch die Fristen und die Untätigkeiten des Gerichts überprüfen und rügen muss.

Diese Rechtsauffassung stellt einen Verstoß gegen die Rechtsstaatlichkeit und des Rechtsschutzes dar, als es Gerichte, wohlmöglich auch noch in der Berufungsinstanz, selber in der Hand haben, die Voraussetzungen für die Unbegründetheit der Klage zu schaffen, welche das Gericht dann mit seiner eigenen Unzulänglichkeit begründen darf.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: REchtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop