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Kein Scherz: Klageabweisung einer Anfechtungsklage wegen Untätigkeit des Gerichts; § 167 ZPO
AG Wiesbaden, AZ: 93 C 4393/19, 02.10.2021
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BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 136/10, 11.02.2011
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Keywords: REchtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
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- Kosteninteresse geht vor Rechtsschutzinteresse/ Anfechtungsklage darf nicht mit Hinweis auf Beschränkung der Klageanträge erhoben werden; § 46 Abs. 1 S. 2 WEG
- Streitwert richtet sich nach dem Antrag, nicht nach der Klagebegründung; §§ 48 Abs. 3 WEG; 40, 49a Abs. 1 GKG
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Dass die Anfechtungsklage innerhalb von einem Monat erhoben und innerhalb von zwei Monaten begründet werden muss, ergibt sich aus dem Gesetz.
Dass die Rechtsprechung darüber hinaus verlangt, dass ein klagender Wohnungseigentümer die Untätigkeit des Gerichts bei der Anforderung des Kostenvorschusses auch noch überwachen muss und das Gericht an die Ausübung seiner Pflichten erinnern muss, ist ebenfalls hingenommen worden.
Jetzt hat das Amtsgericht Wiesbaden verlangt, dass ein Anfechtungskläger während des gesamten weiteren Verfahrens auch noch die Fristen und die Untätigkeiten des Gerichts überprüfen und rügen muss.
Diese Rechtsauffassung stellt einen Verstoß gegen die Rechtsstaatlichkeit und des Rechtsschutzes dar, als es Gerichte, wohlmöglich auch noch in der Berufungsinstanz, selber in der Hand haben, die Voraussetzungen für die Unbegründetheit der Klage zu schaffen, welche das Gericht dann mit seiner eigenen Unzulänglichkeit begründen darf.