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Zur Darlegung der Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde und zur Festsetzung des Streitwertes für Altverfahren; §§ 49a GKG a.F.; 48 Abs. 5 WEG; 655 ZPO
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 258/20, 30.09.2021
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§§ 49a GKG a.F.; 48 Abs. 5 WEG
1. Ist eine Beschlussanfechtungsklage vor dem 1. Dezember 2020 bei Gericht anhängig geworden, bemisst sich der Streitwert analog § 48 Abs. 5 WEG auch für nach diesem Zeitpunkt eingelegte Rechtsmittel nach § 49a GKG aF und nicht nach § 49 GKG.

2. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000,00 € übersteigt, abändern lassen will.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dojrmann Bottrop