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Einsicht in die Verwaltungsunterlagen kann nicht im Wege der einstweiligen Verfügung gerichtlich durchgesetzt werden; §§ 18 Abs. 4 WEG; 935 ff ZPO
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980a C 25/21 WEG, 05.08.2021
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1. Der nunmehr in § 18 Abs. 4 WEG n.F. geregelte Individualanspruch eines jeden Wohnungseigentümers auf Einsicht in die Verwaltungsakten richtet sich nicht (mehr) gegen die WEG-Verwaltung selbst, sondern mit dem Inkrafttreten des WEMoG gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die die Pflicht durch ihre Verwaltung erfüllt.

2. Die Einsicht in die Verwaltungsunterlagen kann grds. nicht im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden. Der Eigentümer in zumutbarer Weise ein Hauptsacheverfahren betreiben und sich ggfs. damit begnügen, Sekundäransprüche gegenüber dem zur Einsicht Verpflichteten geltend zu machen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop Akteneinsicht