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Anspruch auf erstmalige Herstellung des planmäßigen Zustandes muss gegen die Gemeinschaft geltend gemacht werden und aknn rechtsmissbräuchlich sein; §§ 20 WEG; 1004 BGB
LG Hamburg, AZ: 318 S 68/19, 16.06.2021
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Bei einer vom Aufteilungsplan abweichenden Bauausführung kann jeder Wohnungseigentümer nach §§ 18 Abs. 2 Nr. 1, 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG n.F. von der Gesamtheit der Wohnungseigentümer grundsätzlich die Herstellung eines den Plänen entsprechenden Zustandes verlangen.

Ein Beseitigungsanspruch gegen den einzelnen Wohnungseigentümer besteht insoweit aber nicht.

Daher erfordert die gerichtliche Geltendmachung des Anspruches grundsätzlich die vorherige Befassung der Eigentümerversammlung. Kommt ein solcher Beschluss nicht zustande, hat der Wohnungseigentümer die Möglichkeit einer Beschlussersetzungsklage.

Der Anspruch auf erstmalige Herstellung eines den Plänen entsprechenden Zustands kann nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeschlossen sein, wenn die tatsächliche Bauausführung nur geringfügig von dem Aufteilungsplan abweicht, die Abweichung auch keinen Baumangel am Gemeinschaftseigentum beinhaltet und auch nicht die Abgrenzung von Sondereigentum betrifft und die mit einem Rückbau verbundenen Kosten außer Verhältnis zu dem Nutzen stehen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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