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Weiterbeschäftigungspflicht nach § 102 Abs. 5 BetrVG
LAG Frankfurt am Main, AZ: 8 SaGa 770/21, 10.09.2021
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Es handelt sich bei dem betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruch und bei dem allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch um unterschiedliche Streitgegenstände.

Jedenfalls, wenn zwischen der Geltendmachung des betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruchs und dem Antrag des Arbeitsgerichts nach § 102 Abs. 5 S. 2 BetrVG nur drei Wochen liegen, kommt eine Zurückweisung des Antrags wegen fehlender Eilbedürftigkeit nicht in Betracht. Ob es überhaupt für einen erfolgreichen Antrag der Eilbedürftigkeit bedarf und Selbstwiderlegung in Betracht kommt, konnte deshalb dahin stehen.
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Keywords: Verfügungsgrund Entbindungsverfügung Beschäftigungspflicht Selbstwiderlegung Weiterbeschäftigungsanspruch Sozialauswahl Betriebsrat