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Hausverwalter muss bei Rechtsstreitigkeiten Adresse des Vermieters bekannt geben; §§ 535, 242 BGB
LG Dortmund, AZ: 1 S 9/19, 18.03.2019
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Der Mieter hat anlässlich einer rechtlichen Auseinandersetzung mit der Vermieterin ein berechtigtes und schutzwürdiges Interesse an der Benennung der Adresse der Vermieter-GbR bzw. der namentlichen Benennung der entsprechenden Gesellschafter sowie von deren Adressen.

In diesem Zusammenhang können die Mieter nicht auf die Adresse der Verwalterin verwiesen werden bzw. darauf, die Vollstreckung unter dieser Adresse erst einmal zu versuchen. Um die GbR bzw. deren Gesellschafter in Anspruch nehmen und auch entsprechend vollstrecken zu können, ist der Mieter auf die entsprechenden Adressen und die Namen der Gesellschafter angewiesen.

Der Mieter kann nicht darauf verwiesen werden, sich die Informationen selber zu beschaffen, sei es durch Einsichtnahme in das Grundbuch oder durch die Einholung von Auskünften des Einwohnermeldeamtes.

Auch die DSGVO steht einem Auskunftsanspruch des Mieters nicht entgegen. Die GbR ist die Vertragspartnerin und das Interesse der Vermieterin bzw. ihrer Gesellschafter an der Geheimhaltung ihrer Namen und Adressen vor den eigenen Vertragspartnern überwiegt keineswegs das Auskunftsinteresse des Mieters, vielmehr überwiegt gerade das Interesse des Mieters daran, die ladungsfähige Anschrift der Vermieterin und der Gesellschafter sowie deren Namen zu erfahren.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Auskunftsanspruch Mietvertrag Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop