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Hausverwaltung muss Name uns Adresse des Vermieters bekannt geben; §§ 535, 242 BGB
AG Berlin-Lichtenberg, AZ: 20 C 40/20, 07.07.2020
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Es ist dem Verwalter als Vertreter des Vermieters einer Mietwohnung zuzumuten und auch von ihm zu verlangen, dass er dem Mieter die Anschrift des Vermieters und den Vornamen benennt, wenn der zwischen dem Mieter und dem Verwalter laufende Schriftverkehr nicht zu einer Behebung der sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Probleme geführt hat und der Mieter die Anschriften des Vermieters benötigt, um eine ausreichend substantiierte Klage erheben zu können.

Die vollständige Anschrift des Vermieters ergibt sich in der Regel nicht aus dem Grundbuch und eine Anfrage beim Landeseinwohneramtes ist ohne Vornamen und Anschrift des Vermieters nicht möglich. Sie sind nicht verpflichtet sich die notwendigen Informationen über ihren Vertragspartner selbst zu beschaffen.

Auch die DSGVO steht dem Auskunftsanspruch nicht entgegen, da hier das Interesse des Mieters dem Interesse des Verwalters an Geheimhaltung des Namens und der Adresse des Vermieters überwiegt.

(bestätigt durch LG Berlin 66 S 157/20)
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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