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Mietverwalter muss dem Mieter Name und Anschrift des Vermieters bekanntgeben; §§ 535, 242 BGB
LG Berlin I, AZ: 66 S 157/20, 15.03.2021
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Der Verwalter einer Mietwohnung ist verpflichtet, dem Mieter Name und Anschrift des Vermieters mitzuteilen.

Der Verweis auf die Grundbuchakten und das Einwohnermeldeamt ist nicht zielführend, da Vermieter kann jedoch auch sein, wer seitens des Eigentümers bzw. sonst dinglich Berechtigtem schuldrechtlich ermächtigt worden ist, Mietverträge in eigenem Namen zu schließen.

In diesem Fall ist eine Einsichtnahme in das Grundbuch unbehelflich, eine erfolgreiche Anfrage beim Einwohnermeldeamt nicht möglich.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Auskunft Information Daten Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Hausverwalter