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Erfasst der Anspruch eines Menschen mit Behinderung auf staatliche Eingliederungshilfe die Kostenübernahme für Hausbesuche von Prostituierten (pro Besuch in Höhe von 160 €)?
LSG Erfurt, AZ: L 1 SO 619/08 ER, 22.12.2008
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Zielsetzung der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe ist die Eingliederung des behinderten Menschen in die Gesellschaft. Diese Zielsetzung kann nicht durch die Finanzierung von Hausbesuchen einer Prostituierten erreicht werden. Hierdurch wird weder die Alltagskompetenz des behinderten Menschen noch seine Einbindung in das Gemeinwesen verbessert.

Im Rahmen der Eingliederungshilfe gibt es keine unbegrenzte Sozialisierung der Kosten zur Teilnahme am kulturellen Leben. Hilfe wird nur in dem Maße gewährt, in dem auch nichtbehinderte Menschen entsprechende Bedürfnisse üblicherweise befriedigen.

Unter Geltung des GG ist die Aufgabe der Sozialhilfe darauf beschränkt, dem Leistungsempfänger ein Leben zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Ein Leben in Würde ist auch ohne die begehrten Sexualkontakte möglich.

Eintrittspreise für den Besuch von Kultur- und Sportveranstaltungen sind nicht grundsätzlich im Rahmen der Eingliederungshilfe zu erstatten. Vorrangig sind die Kosten für behinderungsbedingte Aufwendungen zu übernehmen.
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