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Verstoß gegen Coronaschutzverordnungen ist kein Nichtigkeitsgrund für Mietverträge; § 134 BGB
LG Düsseldorf, AZ: 21 S 14/21, 30.08.2021
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Gemäß § 134 Abs. 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt. Die Vorschrift richtet sich gegen die Geltung rechtsgeschäftlicher Regelungen, deren Inhalt von einem Satz des positiven Rechts abgelehnt wird.

Die hoheitlichen Beschränkungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie zielen (nur) auf die Geschäftsöffnung für den Publikumsverkehr und nicht auf die Vermietung von Räumlichkeiten für oder den Betrieb von Lebensmitteleinzelhandelsgeschäften. Daher ist ein Mietvertrag auch nicht nach § 134 BGB nichtig, weil er gegen solche Maßnahmen verstoßen würde.

Denn die hoheitlichen Beschränkungen zur Eindämmung der Pandemie richteten sich gerade nicht gegen die Vermietung von Räumen zum Zweck des Betriebs von Lebensmitteleinzelhandelsgeschäften oder auch nur gegen den Betrieb als solchen, sondern nur – vorübergehend – gegen die Öffnung des Geschäfts für den Publikumsverkehr.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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