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Besteht ein Anspruch auf eine Genesenenbescheinigung?
VG Berlin, AZ: 14 L 512/21, 20.09.2021
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Die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung vom 8. Mai 2021 sieht eine Ausstellung von behördlichen Genesenennachweisen auf Antrag nicht vor. Als Genesenennachweis ist vielmehr ein positiver PCR-Test anzusehen, wenn die Testung mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegt; § 2 Nr. 5 SchAusnahmV enthält lediglich eine entsprechende Begriffsbestimmung.

Die Durchführung von Antikörpertests reicht nicht aus, um als genesene Person zu gelten. Es ist nicht bekannt, wie hoch die Antikörperkonzentration sein muss, um nach durchgemachter SARS-CoV-2-Infektion von einem sicheren Schutz ausgehen zu können.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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