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Kein Entschädigungsanspruch für Imbiss-Betreiber wegen Lockdown
OLG Köln, AZ: 7 U 1/21, 20.09.2021
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Die Schließung eines Gewerbebetriebes - hier: Imbiss - auf Grundlage des § 9 CoronaSchVO NRW in der Fassung vom 22. März 2020 begründet keinen Entschädigungsanspruch gemäß § 56 Abs. 1 IfSG (analog).

Der Rückgriff auf die allgemeinen Vorschriften des Polizei- und Ordnungsrechts ist wegen der Spezialität des besonderen Gefahrenabwehrrechts im IfSG ausgeschlossen. Ihrer Konzeption nach zielen diese Vorschriften auf die Entschädigung wegen Maßnahmen ab, die auf der Grundlage des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts des Landes Nordrhein-Westfalen getroffen wurden. ?
Sie enthalten keine vorweggenommene Regelung für noch gar nicht absehbar gewesene Maßnahmen aufgrund bundesrechtlich eingeräumter Verordnungskompetenz, insbesondere dann nicht, wenn das Bundesrecht selbst die Frage der Entschädigung abschließend regelt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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