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Zur Ermöglichung der Teilnahme an einer Eigentümerversammlung, §§ 23, 25 Abs. 2 WEG
OLG Hamm, AZ: 15 W 51/01, 21.05.2001
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Der Verwalter hat bei der Ausübung seines Amtes die Interessen aller Wohnungseigentümer zu berücksichtigen. Die Wahl des Zeitpunktes und des Ortes einer Eigentümerversammlung steht im pflichtgemäßen Ermessen der für die Einberufung zuständigen Person. Die Ermessensgrenzen ergeben sich aus der Funktion der Wohnungseigentümerversammlung als Ort der gemeinsamen Willensbildung Zeit und Ort müssen daher verkehrsüblich und zumutbar sein, um allen Wohnungseigentümern die Teilnahme zu ermöglichen und nicht zu erschweren (OLG Frankfurt OLGZ 1982, 418; BayObLGZ 1987, 219; Senat a.a.O.; Staudinger/Bub, 13. Bearbeitung, § 24 WEG Rdn. 44 ff.).

Diese Grundsätze gelten insbesondere für eine Wiederholungsversammlung im Sinne des § 25 Abs. 4 WEG, da in einer solchen Versammlung eine Beschlußfähigkeit ohne Rücksicht auf das Quorum gegeben ist. Zwar mögen für den vom Verwalter gewählten Zeitpunkt - Gründonnerstag - isoliert keine Bedenken bestehen. Hier hätte der Verwalter aber den berechtigten Einwänden der verhinderten Wohnungseigentümer, nachdem er die Bevollmächtigung zurückgewiesen hatte, nachkommen müssen. Diese Versammlung als Zweitversammlung sollte der Genehmigung von Jahresabrechnungen dienen.

Es war aufgrund des vorherigen Verhaltens klar, daß die verhinderten EIgentümer sich gegen die Genehmigung ausgesprochen hätten. Ein mehrheitlicher Beschluß über die Genehmigung wäre bei 4:4 Stimmen somit nicht zustandegekommen. Da all dies Verwalter klar war, mußte er auf den Wunsch verhinderten Eigentümer zur Verlegung der Zeit der Versammlung eingehen. Dies gilt um so mehr, als ausweislich der Teilungserklärung sich ein Eigentümer in der WEG-Versammlung nur durch den Verwalter oder einen anderen Miteigentümer vertreten lassen kann und die übrigen Eigentümer sich alle im gegnerischen Lager befinden.
Die Entscheidung ist zutreffend. Ein Verwalter darf einen Versammlungstermin nicht so wählen, dass einzelne Eigentümer diesen weder wahrnehmen, noch Vertreter zur Versammlung schicken können, um so ein Abstimmungsergebnis erhalten zu können, welches bei Anwesenheit aller Wohnnungseigentümer niemals hätte erreicht werden können.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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